Stadt Stuttgart zieht Notbremse – Ab Mittwoch kommt es zu weitreichenden Schließungen
An diesem Sonntag übersteigt die 7-Tage-Inzidenz in Stuttgart am fünften Tag in Folge die Marke von 100. Die Rathausspitze hat am Sonntagnachmittag auf die Entwicklung reagiert und zieht die sogenannte Corona-Notbremse. Ab kommenden Mittwoch kommt es damit zu weitreichenden Schließungen vom Einzelhandel bis hin zu Sportanlagen.
Einschränkungen für Bereiche des öffentlichen Lebens
Der Bundestrend bestätigt sich auch in der Landeshauptstadt. An diesem Sonntag liegt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner in Stuttgart bei 102,1. Im Vergleich zum Vortag wurden dem Gesundheitsamt 34 neue Fälle übermittelt. Die Stadt zieht nun die laut Corona-Verordnung vorgesehene „Notbremse“. Damit kommt es ab Mittwoch zu weitreichenden Einschränkungen für Bereiche des öffentlichen Lebens. Der Einzelhandel muss seine Geschäfte schließen. Auch die Wilhelma und die Museen werden geschlossen.
Stadt Stuttgart schließt Ausgangssperre nicht aus
Warum gilt die Notbremse erst ab Mittwoch? Die Verzögerung von zwei Werktagen sei nötig, da „die Maßnahmen ortsüblich bekanntgemacht werden müssen“, teilte die Stadt mit. Sollten sich die Corona-Zahlen weiter verschlechtern, droht eine zusätzliche Verschärfung der Maßnahmen. Die Stadt selbst schließt für diesen Fall nächtliche Ausgangssperren nicht aus. Sollte die Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen wieder unter 100 liegen, können die Beschränkungen aufgehoben werden.
Die Schließungen in der Übersicht:
- Dem Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten ist die Öffnung, auch nach vorheriger Terminvergabe (Click and Meet), untersagt. Super- und Getränkemärkte sind davon ausgenommen.
- Der Betrieb von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr ist untersagt.
- Der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist nur im Rahmen des Onlineunterrichts zulässig.
- Die Öffnung von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie von kosmetischen Fußpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, ist für den Publikumsverkehr untersagt.
- Der Betrieb von Sonnenstudios ist für den Publikumsverkehr untersagt.
- Die Nutzung von Sportanlagen für den Freizeit- und Amateursport ist untersagt. Dies gilt nicht für Freizeit- und Amateursport auf weitläufigen Außensportanlagen, wie etwa Golfplätze, Reitanlagen oder Tennisplatzanlagen. Angehörige des eigenen und eines weiteren Haushalts mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen können sich auf weitläufigen Außensportanlagen treffen.
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Foto: STUGGI.TV