Breaking News: Stuttgart beschließt weitreichende Öffnungen ab Donnerstag
Fünf Werktage in Folge blieb die 7-Tage-Inzidenz in Stuttgart zuletzt unter dem kritischen Wert von 100. Ab Donnerstag tritt daher die Bundesnotbremse außer Kraft. Die Stadt hat weitreichende Öffnungen beschlossen. Was dann in der Landeshauptstadt wieder möglich ist, erfahrt ihr im Artikel.
Stuttgart bleibt an fünf Werktagen in Folge unter Inzidenzwert von 100
Nach mehr als sechs Monaten im Lockdown verkündet die Stadt Stuttgart am heutigen Dienstag umfassende Lockerungen. Nachdem die Landeshauptstadt an fünf Werktagen in Folge bei der 7-Tage-Inzidenz unter dem Wert von 100 geblieben ist, sind Öffnungen ab Donnerstag, den 27. Mai möglich. „Uns fällt ein Stein vom Herzen“, so Oberbürgermeister Frank Nopper. Ihn freue es, dass die tiefgreifenden Einschränkungen nun Stück für Stück ein Ende nehmen. Voraussetzung für die Wahrnehmung der meisten Angebote ist in vielen Fällen die Dokumentation der Kontaktdaten und der Nachweis eines negativen Coronatests. Von der Testpflicht ausgenommen sind vollständig Geimpfte oder Genesene Personen sowie Kinder bis einschließlich fünf Jahre. „Vorsicht und Umsicht sind weiterhin geboten. Wir müssen die Abstands- und Hygieneregeln konsequent beachten und vernünftig bleiben, damit wir auch bald die nächsten Öffnungsschritte gehen können“, mahnt Nopper jedoch weiterhin zur Vorsicht.
Stuttgarter Freibäder öffnen wieder
Neben der ersehnten Öffnung von Restaurants und Kultureinrichtung sind ab Donnerstag auch die Stuttgarter Freibäder wieder für die Besucher da. Erstmals im Jahr 2021 können diese ab dem 27. Mai ihre Pforten öffnen. Wie im Vorjahr wird auch jetzt in allen fünf Stuttgarter Freibädern der Zugang über zwei Zeitfenster geregelt. Die Besucherzahl pro Fenster ist begrenzt und ein Ticket muss vor Einlass online erworben werden. Alternativ kann das Ticket nach vorheriger telefonischer Reservierung auch an der Vorverkaufsstelle im Erdgeschoss der Bäderbetriebe Stuttgart oder an der jeweiligen Badekasse vor Ort abgeholt und bezahlt werden. Auch im Bereich der Gastronomie sind die Lockerungen an Bedingungen geknüpft. So ist die Öffnung zunächst auf einen Zeitraum zwischen 6 und 21 Uhr begrenzt. Während die Gastronomie dabei sowohl in Innenräumen als auch im Freien öffnen kann, sind Kulturveranstaltungen zunächst ausschließlich im Freien möglich. Theater-, Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen sind dabei mit bis zu 100 Besuchern möglich.
Ausgangssperre tritt außer Kraft
Da mit den Lockerungen am Donnerstag die Bundesnotbremse außer Kraft tritt, entfällt ab dann auch die aktuell noch gültige Ausgangssperre in Stuttgart. Damit dürfen Bürger auch nach 22 Uhr das Haus verlassen. Weiterhin gilt jedoch das Alkoholkonsumverbot auf öffentlichen Straßen und Plätzen. Dieses war zunächst bis zum 26. Mai befristet, wird nun von der Stadt aber um zunächst vier Wochen verlängert. Auch hier gibt es jedoch zumindest leichte Lockerungen. So gilt das Verbot ausschließlich für die Nachtstunden von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages. Auch die gültigen Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum bleiben weiterhin bestehen. Laut Corona-Verordnung können sich bei einer Inzidenz von unter 100 maximal fünf Personen aus höchstens zwei Haushalten treffen. Kinder unter 14 Jahren sowie Genesene und Geimpfte werden hierbei nicht mitgezählt.
Diese Lockerungen gelten ab Donnerstag:
- Im Freien können Kulturveranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen, mit bis zu 100 Besucherinnen und Besuchern stattfinden.
- Spitzen- oder Profisportveranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern gestattet.
- Kurse in Volkshochschulen und anderen Bildungseinrichtungen können in geschlossenen Räumen mit maximal zehn Personen, im Freien mit maximal 20 Person en stattfinden. Tanz- und Sportkurse sind in geschlossenen Räumen nicht erlaubt.
- Nachhilfeunterricht ist in Gruppen mit bis zu zehn Schülerinnen und Schülern möglich.
- An Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz können von den Rektoraten oder Akademieleitungen Präsenz- Lehrveranstaltungen im Freien mit bis zu 100 Personen zugelassen werden. Mit vorheriger Anmeldung ist der Zugang zu Lernplätzen möglich.
- Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz dürfen wieder öffnen. Es gilt eine Personenbegrenzung, so dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten werden kann.
- Betriebskantinen dürfen wieder öffnen. Es gilt eine Personenbegrenzung, so dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten werden kann.
- Museen, Galerien, Gedenkstätten, Archive sowie Bibliotheken und Büchereien dürfen öffnen.
- Veranstaltungen zur Religionsausübung sind ohne vorherige Anmeldung und Anzeige gestattet.
- Musik-, Kunst-, Jugendkunstschulen dürfen Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen und Schülern unterrichten. Gesangs-, Tanz-, Ballett- und Blasinstrumentenunterricht sind weiterhin nicht erlaubt.
- Botanische und zoologische Gärten dürfen öffnen.
- Beherbergungsbetriebe dürfen auch wieder touristische Gäste empfangen. Dazu zählen unter anderem Hotels, Gasthäuser, Pensionen, Ferienwohnungen, (Dauer-)Campingplätze, (kostenfreie) Wohnwagenstellplätze und ähnliche Einrichtungen. Gäste ohne Genesenen oder Impfnachweis müssen während des Aufenthalts alle drei Tage einen negativen Schnelltest vorlegen.
- Die Gastronomie darf zwischen 6 und 21 Uhr öffnen. In Innenräumen ist ein Gast je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche erlaubt, diese Vorgabe gilt im Außenbereich nicht. Im Innen- und Außenbereich sind die Plätze so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Liefer- und Abholdienste sind auch zwischen 21 und 6 Uhr erlaubt.
- Die Click and Meet-Regelung im Einzelhandel, die bereits wieder seit Freitag vergangener Woche gilt, wird etwas gelockert: Statt einer Kundin oder einem Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche sind auf dieser Fläche auch jeweils zwei Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminbuchung zulässig, sofern diese einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
- Touristischer Reisebusverkehr ist erlaubt, wenn sich Start und Ziel in einem Stadt- bzw. Landkreis befinden, in denen nicht die Regeln der Bundesnotbremse gelten – also die Sieben-Tage-Inzidenz dauerhaft unter 100 liegt. Die Busse dürfen höchstens zur Hälfte besetzt sein. Maßstab ist die regulär zulässige Fahrgastzahl des Busses. Dies gilt entsprechend auch für die Ausflugsschifffahrt sowie für Museumsbahnen und touristische Seilbahnen.
- Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist in Gruppen von bis zu 20 Personen erlaubt. Bei der Sportausübung besteht keine Maskenpflicht.
- Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleih und sonstige Freizeiteinrichtungen können im Freien von Gruppen bis 20 Personen genutzt werden.
- Die Außenbereiche von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern sowie Badeseen mit kontrollierten Zugang dürfen öffnen.
- Der Betrieb von Tiersalons, Tierfriseuren und vergleichbaren Einrichtungen der Tierpflege ist wieder möglich.
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