Corona-Verordnung angepasst: Das gilt nach den Sommerferien an den Schulen
Am 13. September startet in Baden-Württemberg das neue Schuljahr. Die Landesregierung hat nun die neuen Regelungen für den Schulbetrieb bekanntgegeben. Wie in vielen anderen Bereichen betreffen die Änderungen vor allem die inzidenzabhängigen Beschränkungen.
Corona-Verordnungen Schule und Kita angepasst
Die Änderung der Corona-Hauptverordnung Baden-Württembergs macht auch Änderungen in den Unterverordnungen notwendig. Diese betreffen sowohl die CoronaVO Schule als auch die CoronaVO Kita, worüber sowohl die Schulen als auch die Kindertageseinrichtungen am heutigen Freitag informiert wurden. Bei der CoronaVO Kita gab es bereits Anfang des Monats Änderungen, daher gab es keinen weiteren wesentlichen Anpassungsbedarf. Die Neuerungen bei den Schulen betreffen beispielsweise die inzidenzabhängigen Einschränkungen oder die Absonderungen im Falle einer Infektion in einer Klasse oder Gruppe. Oberste Zielsetzung sei weiterhin, die Gesundheit aller am Bildungsleben Beteiligten zu schützen und Einschränkungen im Schul- und Kita-Betrieb zu vermeiden.
Inzidenzabhängige Maßnahmen entfallen
In den neuen Verordnungen entfallen die inzidenzabhängigen Vorgaben, nach denen sich bisher die einschränkenden Maßnahmen gerichtet haben. Somit gibt es nun keine Regel mehr, die Wechsel- oder Fernunterricht ab dem Überschreiten eines bestimmten Inzidenzwertes vorschreibt. Zudem ist der Sportunterricht inzidenzunabhängig zulässig, wobei es zu Einschränkungen kommt, sollte ein positiver Corona-Fall auftreten. Dann ist in der betreffenden Klasse oder Gruppe ausschließlich kontaktarmer Sport erlaubt. Außerdem muss ihr dann ein fester Bereich der Sportstätte zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden, und die Schüler müssen zu anderen Klassen oder Gruppen mindestens 1,5 Meter Abstand halten. Weiterhin sind Räume spätestens alle 20 Minuten zu lüften – außer CO2-Sensoren warnen vorher. Dann ist das Lüften schon vor der 20-Minuten-Spanne obligatorisch.
Masken- und Testpflicht bleibt bestehen
Die Testpflicht an Schulen und Schulkindergärten wird das Kultusministerium sicherheitshalber fortführen. Hiervon ausgenommen sind jedoch immunisierte Personen, also Menschen, die geimpft oder genesen sind. Außerdem gilt weiterhin die Maskenpflicht, und zwar unabhängig von der Inzidenz. Sie entfällt demnach auch nicht beim Unterschreiten eines früheren Schwellenwertes. Die Ausnahmen der Maskenpflicht bleiben allerdings bestehen. Masken müssen demnach beispielsweise nicht im fachpraktischen Sportunterricht oder im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten getragen werden. Beim Essen und Trinken sowie in den Pausenzeiten außerhalb des Gebäudes entfällt die Maskenpflicht, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zu allen Personen immer sicher eingehalten werden kann.
Absonderungsregeln bei positivem Corona-Fall
Die Landesregierung hat außerdem die Absonderungsregeln angepasst. So tritt an die Stelle der Absonderungspflicht von engen Kontaktpersonen die Verpflichtung zu einer täglichen Testung – mindestens mittels Schnelltest. Sollte in einer Klasse oder Gruppe ein positiver Corona-Fall auftreten, so müssen sich alle Schüler dieser Klasse oder Gruppe für die Dauer von fünf Schultagen täglich testen. Ausnahmen gelten für Schüler der Grundschulen und Schulkindergärten sowie für Kinder unter 8 Jahren, diese müssen sich nur einmal vor Wiederbetreten der jeweiligen Schule oder Kindertageseinrichtung testen lassen. Außerdem ist nun geregelt, dass Schüler grundsätzlich als getestet gelten, da sie ja in den Einrichtungen regelmäßig getestet werden. Sie benötigen deshalb beispielsweise für den Zoo- oder Restaurant-Besuch keinen Nachweis über ein negatives Testergebnis, sondern müssen nur nachweisen, dass sie Schüler sind – z.B. mittels Schülerausweis.
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Foto: STUGGI.TV