Neue Corona-Regeln – Lockerungen für Gastro und Veranstaltungen
Ab heute gilt in Baden-Württemberg wieder der reguläre Stufenplan der Corona-Verordnung. Die Landesregierung hat die Corona-Regeln allerdings angepasst, sodass es in einigen Bereichen zu Lockerungen kommt. Was nun gilt, lest ihr in unserer Übersicht.
Änderungen gelten ab dem 28. Januar
Am heutigen Freitag tritt im Land wieder der Stufenplan der Corona-Verordnung in Kraft. Die bisherige Alarmstufe II wird aufgehoben, stattdessen gelten ab morgen die Vorgaben der Alarmstufe I. Die baden-württembergische Landesregierung reagiert damit auf verschiedene Gerichtsurteile und berücksichtigt die Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz. Vor allem Restaurants und Events sind wieder leichter zugänglich. Bei Volks- und Stadtfesten gilt künftig eine FFP2-Maskenpflicht – auch im Außenbereich. Ob allerdings das Stuttgarter Frühlingsfest unter Hygienebedingungen wieder stattfinden kann, ist noch offen. Die Stadt Stuttgart hat sich dazu bisher noch nicht geäußert.
Ausgangssperre aufgehoben
Die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte von 21 bis 5 Uhr sind in Stuttgart ab Samstag, 29. Januar, aufgehoben. Das hat die Landeshauptstadt am Freitag bekanntgegeben. Grund ist die neue Corona-Verordnung des Landes. Diese sieht einen neuen Schwellenwert vor: Zukünftig gelten Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte, wenn die 7-Tage- Inzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen bei mindestens 1.500 liegt. Derzeit liegt sie in Stuttgart bei 793,4 (Stand: 28.1.2022 17:07 Uhr).
Die konkreten Änderungen im Überblick
- In der Gastronomie gilt im Innen- und Außenbereich in der Alarmstufe I 2G, statt wie bisher 2G plus.
- Clubs, Diskotheken und clubähnliche Lokale bleiben weiterhin geschlossen.
- Die FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV tritt in Kraft.
- In Bereichen, für die für 3G bisher ein negativer PCR-Test erforderlich war, reicht nun ein negativer Schnelltest.
- Für Stadt- und Volksfeste gilt die FFP2-Maskenpflicht auch im Freien sowie in der Alarmstufe I zusätzlich eine Besucherobergrenze von 50 Prozent aber nicht mehr als:
- maximal 3.000 Besuchern bei 2G.
- maximal 6.000 Besuchern bei 2G plus.
- Fastnachtsumzüge sind in den Alarmstufen nicht erlaubt.
- Für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse gilt in Alarmstufe I:
- In geschlossenen Räumen: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung (aber nicht mehr als 1.500 Zuschauer) oder 2G plus bei maximal 50 Prozent Auslastung (aber nicht mehr als 3.000 Zuschauer)
- Im Freien: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung (aber maximal 3.000 Zuschauer) im Freien oder 2G plus bei maximal 50 Prozent Auslastung (aber nicht mehr als 6.000 Zuschauer)
- Bei mehr als 500 Zuschauern müssen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden. Maximal zehn Prozent der Plätze dürfen Stehplätze sein.
- In der Alarmstufe I sind Messen und Ausstellungen nicht erlaubt.
- Für Veranstaltungen, die der Religionsausübung dienen, wird ab 14. Februar in den Alarmstufen eine 3G-Regelung eingeführt.
VIDEO: Was sich Jugendräte zum neuen Jahr für Stuttgart wünschen
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